MARINE–YACHTCLUB NEUSTADT e.V.
SATZUNG
(Vereinsregister Nr. 351 OL)
Die Regelungen dieser Satzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Satzung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offen steht.
Änderungsprotokoll
Datum |
Änderung |
2022-12-18 |
Diese Version enthält die Änderungen seit der Fassung vom 07.02.2015 auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 2022-04-09. |
2023-03-15 |
Auf Anforderung des Gerichts das Datum der letzten Bearbeitung in der Fußzeile („Stand: 2022-12-18“) gegen das Datum der Mitgliederversammlung („Stand: 2022-04-09“) ersetzt. |
2024-02-18 |
Die gestrichenen Wörter gelöscht und von den unterstrichenen Wörtern die Unterstreichung entfernt, um die Satzung lesbarer zu machen. |
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen Marine-Yachtclub Neustadt e. V. und seinen Sitz in Neustadt in Holstein. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Lübeck und wird unter dem Aktenzeichen VR 351 OL geführt.
Die Abkürzung des Clubnamens lautet: M Y N
Der Marine-Yachtclub Neustadt führt als Stander einen Wimpel, der auf ziegelrotem Grund einen liegenden, am Stockliek abgeschnittenen nach hinten geöffneten, schwarz-weiß abgesetzten Doppelpfeil zeigt.
§ 2 Aufgaben
Der MYN will außer Wassersportlern aus der Bevölkerung insbesondere Mitglieder aus dem Bereich der Bundeswehr und der Bundespolizei sowie deren Angehörigen oder ihrer Organisationen gewinnen. Er will den Wassersport betreiben und fördern, sowie eine gute Kameradschaft, auch zu anderen Clubs, pflegen.
Insbesondere bei der Jugend sollen durch Förderung des Fahrtensegelns sowie des Regattasports der Gemeinschaftssinn und das Verantwortungsgefühl für die Natur durch Gewässerschutz und Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt geweckt werden.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Errichtung von Sportanlagen, Anschaffung und Bereitstellung von Sportgeräten, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder.
Eine enge Zusammenarbeit mit den Organen der Bundeswehr und der Bundespolizei wird angestrebt.
Der Verein will auch die vom Bundesministerium der Verteidigung angestrebte Öffentlichkeitsarbeit zwischen Bundeswehr und Bevölkerung fördern.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und seine Organe arbeiten ehrenamtlich, d.h. sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen davon ist die Erstattung von Auslagen. Eine Aufwandsentschädigung kann lediglich nach §3 Nr. 26a EStG erfolgen. Amtsträger und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt maximal in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Mitglied des Marine-Yachtclubs Neustadt kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Antragstellungen von Personen aus dem Bereich der Bundeswehr und der Bundespolizei oder ihrer Organisationen werden bevorzugt. Die Mitgliedschaft muss durch ein schriftliches Aufnahmegesuch beim Vorstand beantragt werden, bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Jugendliche werden sofort in den Verein aufgenommen.
Der Vorstand vollzieht die Aufnahme, wenn nach Bekanntgabe eines Aufnahmeantrages in einer Vereinsmitteilung aus dem Mitgliederkreis kein Einspruch erhoben wird. Wird Einspruch erhoben, so entscheidet die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) über die Aufnahme, nachdem der Ältestenrat dem Einspruch nachgegangen ist und eine Empfehlung ausgesprochen hat. Der Einspruch muss spätestens 6-Wochen nach Bekanntgabe des Aufnahmeantrages beim Vorstand erfolgen. Alle aufgenommenen Mitglieder unterliegen einer einjährigen Probezeit. Innerhalb eines Jahres nach erfolgter Aufnahme kann sowohl das Mitglied als auch der Vorstand ohne Mitwirkung des Ältestenrates die Mitgliedschaft jederzeit lösen.
Verlässt das Mitglied auf eigenem Wunsch innerhalb des Probejahres den Verein, verbleibt die Aufnahmegebühr in der Clubkasse.
Die Mitgliedschaft kann nicht von Antragstellern erworben werden, die aus einem anderen, dem DSV oder den Landesseglerverbänden angeschlossenen Verein ausgeschlossen wurden.
Nach Art ihrer Mitgliedschaft gruppieren sich die Mitglieder in:
- Ordentliche Mitglieder
- Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Jugendmitglieder
- Jugendmitglieder sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird und alle jungen Volljährigen bis zum Ablauf des Jahres, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird.
- Nicht volljährige Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht und auch kein Stimmrecht.
- Jugendmitglieder haben einen ermäßigten Beitrag zu zahlen.
- Fördernde Mitglieder
- Fördernde Mitglieder sind Familienangehörige von ordentlichen Mitgliedern sowie solche Mitglieder, die den Verein in seinen ideellen Zielen unterstützen.
- Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Sie haben einen ermäßigten Beitrag zu zahlen.
- Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben.
- Sie können auf der Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn der Antrag 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
- Für den Beschluss ist 2/3-Mehrheit notwendig.
- Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und von der Zahlung einer Aufnahme- und Beitragsgebühr befreit.
- Ein Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Ältestenrates von der Mitgliederversammlung zum Kommodore berufen werden.
- Der Kommodore soll den Vorstand in seiner repräsentativen Aufgabenerfüllung unterstützen.
- Er ist berechtigt,
- an den Vorstandssitzungen teilzunehmen,
- den Vereinsstander als Doppelstander auf seinem Fahrzeug zu führen,
- das Vereinsabzeichen in Doppelstanderausführung zu tragen,
- seine Berufung zum Kommodore an den Ältestenrat zurückzugeben. Die Ehrenmitgliedschaft bleibt hiervon unberührt.
- Korporative Mitglieder
- Korporative Mitglieder sind Angehörige aus dem Bereich der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der öffentlichen Dienste, die in Gruppen oder im Rahmen anerkannter Betriebssportgemeinschaften segeln und den Wassersport als Ausgleichssport betreiben.
- Ihre Sprecher sind nur stimmberechtigt bei Angelegenheiten, die ihre Gruppen betreffen.
- Korporative Mitglieder sind von der Zahlung einer Aufnahme- und einer Beitragsgebühr befreit.
Alle Mitglieder haben die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Clubs ergeben.
Sie sind berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen.
Für 20-jährige Mitgliedschaft wird das silberne Vereinsabzeichen, für 30-jährige Mitgliedschaft das goldene Vereinsabzeichen verliehen.
Mitglieder können, unabhängig von der Dauer ihrer Mitgliedschaft, für besondere Verdienste um den Club aufgrund eines Vorschlages an den Ältestenrat das silberne Vereinsabzeichen und, wenn sie bereits im Besitz dieser Auszeichnung sind, das goldene Vereinsabzeichen erhalten.
Auch Nichtmitgliedern kann aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung diese Auszeichnung verliehen werden.
Den Vereinsstander darf nur ein Fahrzeug führen, dessen Eigner im Besitz eines Standerscheines ist. Der Standerschein ist beim Vorstand zu beantragen. Mitglieder, die ein Boot veräußern, haben den Standerschein sofort zurückzugeben und den Stander sowie die Clubkennzeichnung des Bootes vor Übergabe des Fahrzeugs zu entfernen.
Bootseigner sind verpflichtet, für ihr Schiff und für ihren Trailer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Club erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand mit dreimonatiger Kündigung zum Jahresende.
Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Club kann der Vorstand auf Vorschlag des Ältestenrates vornehmen bei:
- schwerem Verstoß gegen satzungsmäßige Pflichten trotz mehrfacher Abmahnung
- wiederholter öffentlicher Verletzung des Ansehens oder der Belange des Clubs oder des Wassersports gröblichem Verstoß gegen die Clubkameradschaft
- Nichtzahlung des Beitrages oder anderer Gebühren drei Monate nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung.
Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
Ein aus dem Club ausgeschlossenes Mitglied kann nicht wieder aufgenommen werden.
§ 6 Beiträge, Umlagen, Entgelte, Arbeitsstunden und Geschäftsjahr
Von den Mitgliedern werden Beiträge, Gebühren und sonstige Entgelte erhoben. Dies sind beispielhaft die regelmäßigen Beiträge wie Jahresbeitrag, Aufnahmegebühren, Mahngebühren, Entgelte für die Mitbenutzung von Clubeigentum sowie erforderliche außerordentliche Beiträge (Umlagen). Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich als SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. Auf Antrag eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme.
Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrags- und Gebührenordnung festgesetzt.
Über Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Umlage darf das Fünffache des derzeitigen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden pro Jahr abzuleisten. Nicht abgeleistete Arbeitsstunden werden finanziell ausgeglichen.
Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. Ältere Mitglieder werden von den Pflichtarbeitsstunden entbunden. Die Altersgrenze legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Vorstand kann auf Antrag die Beiträge und die Arbeitsstunden ermäßigen.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Versammlungen
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz- oder in virtueller Form stattfinden.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.
Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird jährlich mindestens einmal, und zwar möglichst bis zum 31. März, durch den Vorstand einberufen. Hierzu müssen die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladung kann durch eine Einladung per E-Mail ersetzt werden, wenn das Mitglied einem solchen Verfahren zuvor durch Bekanntgabe seiner E-Mailadresse zugestimmt hat. Die Einladung gilt dann als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Über die Auflösung des Clubs müssen mindestens drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder entscheiden.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und beschließt über eventuelle Vorlagen des Vorstandes. Sie wählt den Vorstand, die Warte und genehmigt die Beitragsordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Außer der Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Monat eine Monatsversammlung stattfinden.
Sie ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, kann jedoch keine Beschlüsse tätigen für die die Mitgliederversammlung zuständig ist.
Die Vereinsmitglieder sollen in regelmäßigen Abständen über die Inhalte der Monatsversammlungen informiert werden.
Vorstandssitzungen können als Präsenz, virtuell oder als Telefonkonferenz durchgeführt werden. Die Vorschriften über die Durchführung der Mitgliederversammlung als Online-Versammlung gelten entsprechend.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Marine-Yachtclubs Neustadt besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Jugendleiter
und dem Schriftführer.
Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt; der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind nur gemeinschaftlich vertretungsbefugt. Kontobevollmächtigt sind: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassenwart und stellvertrender Kassenwart.
Der Vorstand ist berechtigt, den Verein bis zu einem Gesamtbetrag von 5.000 Euro zu verpflichten.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er sorgt für den Fortgang der Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse, der Warte und der kooptierten Mitglieder. Der Vorstand erstattet der Mitgliederverssammlung Bericht über seine Tätigkeit und stellt den Haushaltsplan vor.
Der Kassenwart erstattet der Mitgliederversammlung, und dem Vorstand den Kassenbericht.
Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstands. Für diese Mitglieder ist die ordentliche Mitgliedschaft nicht erforderlich.
Dem Vorstand können zur Unterstützung Warte beigeordnet werden, z. B.
- Platzwarte,
- Sportwarte,
- Jugendwarte,
- Hauswarte.
Sie haben beratende Funktion, aber innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht.
Der Vorstand ist bei Vorstandsbeschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 10 Wahl des Vorstandes und der Warte
Der Vorstand und die Warte werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
Es werden jeweils gemeinsam gewählt:
a) in geraden Jahren: der 1. Vorsitzende, der stv. Kassenwart, der Schriftführer, der Jugendleiter, der Sportwart sowie der Jugendwart gemäß Jugendordnung des Clubs;
b) in ungeraden Jahren: der 2. Vorsitzende, der Kassenwart, der Platzwart und weitere Warte.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Vorstandsmitglieder und Warte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger die Geschäfte weiter.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt ein Vereinsmitglied für das freigewordene Amt zu kooptieren.
Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist das Amt durch Wahl neu zu besetzen.
Kann das Amt der Warte nicht durch ordentliche Mitglieder abgedeckt werden, so kann der Vorstand fördernde Mitglieder mit diesem Amt beauftragen.
§ 11 Ältestenrat
Mit der Wahl des Ältestenrates setzen die Mitglieder des Marine-Yachtclub Neustadt für 2 Jahre ein clubinternes Schiedsgericht ein.
Für den Ältestenrat werden auf der Mitgliederversammlung vier erfahrene Mitglieder gewählt. Der 1. oder der 2. Vorsitzende zählt als 5. Mitglied zum Ältestenrat. Vor jeder Versammlung wählt der Ältestenrat aus seiner Mitte einen Ältermann als Vorsitzenden.
Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder plus 1. oder 2. Vorsitzender anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ältermannes den Ausschlag.
Der Ältestenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Bei Einspruch gegen eine Neuaufnahme in den Verein prüft der Ältestenrat die Gründe des Einspruchs und teilt dem Vorstand seine Empfehlung mit.
Seine Entscheidungen sind endgültig. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 12 Kassenprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ein Kassenprüfer scheidet turnusgemäß jährlich aus.
§ 13 Vereinsordnungen
Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins, der Rechten und Pflichten der Mitglieder, der Beiträge sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.
Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
Vereinsordnungen werden vom Vorstand erlassen, geändert oder aufgehoben. Die Gebührenordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 13.1 Jugendordnung
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und dieser Satzung selbständig. Es werden der Jugendgruppe für die Jugendarbeit Mittel aus der Vereinskasse zur Verfügung gestellt. Der Jugendleiter hat dem Vorstand über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen. Das Nähere zur Vereinsjugend und ihren Organen regelt die Jugendordnung.
§ 14 Standerführung
Jeder Bootsführer muss zur Führung des Clubstanders im Besitz eines entsprechenden Führerscheins sein.
§ 15 Mitbenutzung von Vereinseigentum
Für die Lagerung von Booten, Trailern und Masten stehen den Clubmitgliedern im Rahmen bestehender Möglichkeiten vereinseigene Landflächen zur Verfügung.
Näheres regelt die Liegeplatzordnung zur Mitbenutzung von Vereinseigentum.
§ 16 Haftung
Die Benutzung und das Betreten der Vereinsanlagen geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Verein stellt den Vorstand von der Haftung gemäß § 31a BGB für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden, der nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, frei. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Der Verein verpflichtet sich zum Abschluss einer üblichen Vereins-Haftpflichtversicherung.
§ 17 Datenschutzerklärung
Datenverarbeitung
Zur Erfüllung der Zwecke des Marine-Yachtclubs Neustadt e.V. werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder gespeichert, übermittelt und gepflegt.
Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
Veröffentlichungen
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Marine-Yachtclub Neustadt e. V. werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des BDSG personenbezogene Daten ins Internet gestellt bzw. in den Monatsmitteilungen mitgeteilt, insbesondere auch Daten zu bzw. von Wettkämpfen oder Fotos, auf denen Mitglieder zu sehen sind.
Nutzung personenbezogener Daten
Den Organen, allen Mitarbeitern des MYN und sonst für den MYN Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Marine-Yachtclub Neustadt e. V. hinaus.
Erlaubnis und Widerspruch
Mit dem Eintritt in den Verein oder 4 Wochen nach dem Zugang des Protokolls zur Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied diesem Verfahren zur Behandlung von personenbezogenen Daten zugestimmt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung z.B. eines Bildes im Einzelfall dann widersprechen, wenn dennoch eine ordentliche Führung des Vereins möglich bleibt. Im Falle eines solchen Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
§ 18 Vereinsauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung sinngemäß anzuwenden. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss in der nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu ersetzen.
Neustadt in Holstein, den 9. April 2022
(in der geänderten Fassung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 9. April 2022, eingetragen in das Vereinsregister am 28. März 2023 ).